LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.12.2015
L 2 R 516/14
Normen:
SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 64 KR 368/12

Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten bei Eingliederung in den arbeitsteiligen Stationsalltag; Relevanz von Beweisanträgen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 2 R 516/14

DRsp Nr. 2016/5415

Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten bei Eingliederung in den arbeitsteiligen Stationsalltag; Relevanz von Beweisanträgen im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört es keineswegs zu den Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung, dass der Arbeitgeber nach freiem Belieben den Arbeitnehmer zu Arbeitsleistungen heranziehen darf. 2. Vielmehr ist es auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungen vielfach üblich, dass Beschränkungen der in Betracht kommenden Arbeitszeiten ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden und dass von Seiten des Arbeitgebers auch eine Rücksichtnahme auf zeitliche Präferenzen des Arbeitnehmers zugesagt wird. 3. In Betracht kommen durchaus auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Durchführung eines jeden einzelnen Arbeitsauftrages gesondert verständigen; in solchen Fällen muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden haben. 4. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses gehört namentlich auch nicht, dass daneben keine weitere berufliche Betätigung wahrgenommen wird.