LSG Hessen - Beschluss vom 29.08.2014
L 8 KR 376/12
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 20.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 329/10

Sozialversicherungsrechtliches Statusfeststellungsverfahren für einen HandelsvertreterBegriffe der Beschäftigung und der selbständigen TätigkeitGesamtbild der Arbeitsleistung

LSG Hessen, Beschluss vom 29.08.2014 - Aktenzeichen L 8 KR 376/12

DRsp Nr. 2015/8022

Sozialversicherungsrechtliches Statusfeststellungsverfahren für einen Handelsvertreter Begriffe der Beschäftigung und der selbständigen Tätigkeit Gesamtbild der Arbeitsleistung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 2. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. 3. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. 4. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten beider Instanzen.