OVG Niedersachsen - Beschluß vom 22.11.1991
4 M 2224/91
Normen:
BSHG § 22 ; RegelsatzVO § 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1992, 414
FEVS 42, 145
info also 1992, 209
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 27.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 4302/91

Sozilhilferecht: Ermittlung des im Regelsatz enthaltenen Warmwasseranteils

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 22.11.1991 - Aktenzeichen 4 M 2224/91

DRsp Nr. 2007/24965

Sozilhilferecht: Ermittlung des im Regelsatz enthaltenen Warmwasseranteils

»Auch wenn die Regelsätze nach dem "Statistikmodell" bemessen werden, muß bei der Ermittlung des im Regelsatz enthaltenen Warmwasseranteils derjenige Teil der Energiekosten außer Ansatz bleiben, den der Hilfeempfänger unabhängig davon aufzubringen hat, ob er sich mittels elektrischer Energie (deren Verbrauch der in seiner Wohnung angebrachte Zähler registriert) oder mittels einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage (die nicht den tatsächlichen Verbrauch ermittelt) mit warmen Wasser versorgt.«

Normenkette:

BSHG § 22 ; RegelsatzVO § 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Senat verpflichtet den Antragsgegner, die begehrte Hilfe zu bewilligen, weil dem Antragsteller der Anordnungsanspruch (die materielle Schutzbedürftigkeit) und der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung) des § 123 Abs. 1 VwGO zur Seite stehen.