LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.12.2010
10 TaBV 37/10
Normen:
BPersVG § 38; BPersVG § 44 Abs. 1; BPersVG § 46 Abs. 6; SG § 91 Abs. 1; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 8/10

Spezialschulung für Betriebsvertretung der US-Streitkräfte; unbegründeter Antrag auf Kostenerstattung für Teilnahme eines weiteren Betriebsvertretungsmitgliedes bei fehlender Erforderlichkeit der Schulung; risikobehaftete Teilnahme aufgrund nicht rechtskräftiger erstinstanzlicher Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 37/10

DRsp Nr. 2011/6391

Spezialschulung für Betriebsvertretung der US-Streitkräfte; unbegründeter Antrag auf Kostenerstattung für Teilnahme eines weiteren Betriebsvertretungsmitgliedes bei fehlender Erforderlichkeit der Schulung; risikobehaftete Teilnahme aufgrund nicht rechtskräftiger erstinstanzlicher Entscheidung

1. Der Personalrat ist ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, damit eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum nach Maßgabe von § 38 BPersVG möglich ist. 2. Die mit der Arbeitsteilung einhergehende personalratsinterne Weitervermittlung bezieht sich jeweils auf das gesamte Fachwissen und damit auf die gesetzliche Beschreibung des personalvertretungsrechtlichen Aufgabengebietes, die dabei zu beachtenden gesetzlichen und tariflichen Regelungen, das dazugehörige Sachwissen und nicht zuletzt die einschlägige Rechtsprechung, durch welche die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse der Personalräte für die Praxis in den Dienststellen konkretisiert werden.