LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2024
L 5 KR 496/20
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 947/16

Stationäre Versorgung mit einer Kieferumstellungsoperation zur Behandlung eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms; Anspruch nur auf notwendige der Heilung zurträgliche Maßnahmen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 496/20

DRsp Nr. 2024/2044

Stationäre Versorgung mit einer Kieferumstellungsoperation zur Behandlung eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms; Anspruch nur auf notwendige der Heilung zurträgliche Maßnahmen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.06.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die (stationäre) Versorgung des Klägers mit einer Kieferumstellungsoperation zur Behandlung eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms im Streit.