LSG Bayern - Beschluss vom 18.11.2014
L 7 AS 676/14
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGG § 158; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172; SGG § 173; SGG § 86a; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 840/14

Statthaftigkeit der Berufung gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im sozialgerichtlichen Eilverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 18.11.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 676/14

DRsp Nr. 2015/876

Statthaftigkeit der Berufung gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im sozialgerichtlichen Eilverfahren

Ist die Berufung nicht statthaft, da sich das Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im Eilverfahren richtet, kann die Berufung nach § 158 S. 2 SGG als unzulässig verworfen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2014, Az.: S 15 AS 840/14 ER, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144; SGG § 158; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172; SGG § 173; SGG § 86a; SGG § 86b;

Tatbestand

Mit Beschluss vom 29. August 2014, dem Kläger zugestellt am 6. September 2014, lehnte das Sozialgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten ab. In der Rechtsmittelbelehrung nannte der Beschluss zutreffend die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht.

Mit Schreiben vom 16. September 2014, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 18. September 2014, legte der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts ausdrücklich "Berufung" ein.

Die Berufung wurde zunächst aktenmäßig als Beschwerde unter Az.: L 7 AS 665/14 B ER erfasst, diese dann aber am 30. September 2014 ausgetragen, worüber der Kläger informiert wurde.