Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2014, Az.: S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Mit Beschluss vom 29. August 2014, dem Kläger zugestellt am 6. September 2014, lehnte das Sozialgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten ab. In der Rechtsmittelbelehrung nannte der Beschluss zutreffend die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht.
Mit Schreiben vom 16. September 2014, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 18. September 2014, legte der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts ausdrücklich "Berufung" ein.
Die Berufung wurde zunächst aktenmäßig als Beschwerde unter Az.: L 7 AS 665/14 B ER erfasst, diese dann aber am 30. September 2014 ausgetragen, worüber der Kläger informiert wurde.
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