LSG Bayern - Beschluss vom 18.12.2014
L 15 SB 163/14
Normen:
SGG § 143; SGG § 145 Abs. 1 S. 1; SGG § 158 S. 2; SGG § 158; SGG § 193;
Fundstellen:
NZS 2015, 359
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 9/13

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren ohne ein erstinstanzliches Urteil; Kostenfreiheit trotz Unstatthaftigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 15 SB 163/14

DRsp Nr. 2015/1253

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren ohne ein erstinstanzliches Urteil; Kostenfreiheit trotz Unstatthaftigkeit

1. Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist. Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen. 2. Nach § 143 SGG ist eine Berufung nur gegen Urteile der SG statthaft. Dies setzt voraus, dass eine rechtsmittelfähige Entscheidung des SG bereits ergangen ist. Selbst wenn die Zurücknahme einer Klage unwirksam sein sollte, ist eine Heilung der Unzulässigkeit der eingelegten Berufung bei einer später ergehenden Entscheidung des SG nicht möglich; denn das Rechtsmittel müsste erneut eingelegt werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers bezüglich des Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 3 SB 9/13 vor dem Sozialgericht Landshut wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 145 Abs. 1 S. 1; SGG § 158 S. 2; SGG § 158; SGG § 193;

Gründe

I.

In der Sache begehrt der Kläger die rückwirkende Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 60 ab dem Jahr 1993.