Die Berufung des Klägers bezüglich des Verfahrens mit dem Aktenzeichen
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
In der Sache begehrt der Kläger die rückwirkende Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 60 ab dem Jahr 1993.
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