LSG Bayern - Beschluss vom 22.09.2014
L 15 SF 157/14 E
Normen:
GKG § 66 Abs. 8 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 183 S. 1; SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 197a;
Fundstellen:
NZS 2015, 119
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 178/13

Statthaftigkeit der Beschwerde bei Kostengrundentscheidungen gemäß § 193 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren; Gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 22.09.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 157/14 E

DRsp Nr. 2014/16645

Statthaftigkeit der Beschwerde bei Kostengrundentscheidungen gemäß § 193 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren; Gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren

Tenor

I.

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 135,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 8 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 183 S. 1; SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 197a;

Gründe

I.

Der Kläger, Erinnerungs- und jetzige Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Erstattung von außergerichtlichen Kosten.

Mit Beschluss vom 26.05.2014 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, keine Kosten zu erstatten seien. Es könne - so das SG - nicht Aufgabe der Kostenentscheidung sein, den Streitfall hinsichtlich aller für den mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu prüfen. Eine gesonderte Kostenentscheidung für SF-Verfahren, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz a. F. Anwendung finde, sei nicht erforderlich.