LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2010
L 19 AS 1384/10 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 24068/09

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen L 19 AS 1384/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/4661

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von mehr als 750,00 €, bei dem eine Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich statthaft ist, nicht erreicht. Auch im diesem Fall bleibt die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2010 geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin ab dem 02. Juli 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, O Straße, B, beigeordnet; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde, über die der Senat ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden konnte (§§ 12 Abs. 1 Satz 2, 176 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig und in der Sache begründet.