LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2012
L 15 SB 173/12 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 2 S. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 622/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen L 15 SB 173/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/1273

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Lehnt das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen der Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ab, weil der Antragsteller einen Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch den VdK habe, ist eine Beschwerde wegen § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 2 S. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.

Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.

Das Sozialgericht (SG) Landshut hat mit Beschluss vom 18.10.2012 den Antrag des Beschwerdeführers (Bf) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung seiner Bevollmächtigten abgelehnt. Begründet worden ist die Ablehnung damit, dass der Bf VdK-Mitglied sei. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheide - so das Sozialgericht - aus, wenn ein Beteiligter eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten gemäß § 73a Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Anspruch nehmen könne. Die Möglichkeit einer solchen Vertretung zähle zum Vermögen des Bf.