Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. Oktober 2013 wird verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von den Klägern beantragte und vom Sozialgericht Itzehoe mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S
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