LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.05.2014
L 6 AS 512/13 B PKH
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 21.10.2013

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einem unbezifferten Klageantrag

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.05.2014 - Aktenzeichen L 6 AS 512/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/10254

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einem unbezifferten Klageantrag

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. Oktober 2013 wird verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; SGG § 73a;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von den Klägern beantragte und vom Sozialgericht Itzehoe mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 17 AS 494/13, mit der sich die Kläger gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags zum Bewilligungsbescheid vom 7. September 2011 wenden.