LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.09.2014
L 5 AS 1005/13 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 4; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 2897/13

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss der isolierten Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem sozialgerichtlichen Beschluss nach § 86b SGG

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2014 - Aktenzeichen L 5 AS 1005/13 B ER

DRsp Nr. 2014/16753

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss der isolierten Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem sozialgerichtlichen Beschluss nach § 86b SGG

Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG i.V.m. § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 4; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Sozialgericht Magdeburg.