Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Sozialgericht Magdeburg.
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