LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 24.07.2008
L 12 B 20/08 AL
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 120 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 AL 274/07

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ratenfestsetzung beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen L 12 B 20/08 AL

DRsp Nr. 2009/4587

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ratenfestsetzung beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Auch wenn das Sozialgericht die Voraussetzungen ausschließlich wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nur teilweise verneint und deshalb Prozesskostenhilfe nur unter Festsetzung von Raten bewilligt hat, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 11.April 2008 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 120 Abs. 1;

Gründe:

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg, mit dem ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Festsetzung von monatlichen Raten von 30,00 EUR bewilligt worden ist.

Gegen den am 21. April 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 20. Mai 2008 beim SG Oldenburg Beschwerde eingelegt, mit der geltend gemacht wird, die monatlichen Ratenzahlungen seien u. a. mit der Annahme von Wohnkosten in Höhe von 585,77 EUR begründet worden, tatsächlich seien diese aber mit 885,77 EUR benannt und nachgewiesen worden. Außerdem seien zusätzlich monatliche Versicherungsbeiträge in Höhe von 86,58 EUR zu berücksichtigen.