Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 11.April 2008 wird als unzulässig verworfen.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (
Gegen den am 21. April 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 20. Mai 2008 beim SG Oldenburg Beschwerde eingelegt, mit der geltend gemacht wird, die monatlichen Ratenzahlungen seien u. a. mit der Annahme von Wohnkosten in Höhe von 585,77 EUR begründet worden, tatsächlich seien diese aber mit 885,77 EUR benannt und nachgewiesen worden. Außerdem seien zusätzlich monatliche Versicherungsbeiträge in Höhe von 86,58 EUR zu berücksichtigen.
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