LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.12.2010
L 5 AS 426/10 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1537/08

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 426/10 B

DRsp Nr. 2011/964

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010 mit Wirkung zum 11.8.2010 ist die Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. September 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihren Prozesskostenhilfeantrag für ein Klageverfahren abgelehnt hat.