LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.12.2012
L 12 AS 4772/12 B
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2;
Fundstellen:
NZS 2013, 399
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2501/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 4772/12 B

DRsp Nr. 2013/3833

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfeverfahren ablehnenden Beschluss ausgeschlossen, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG stellen insoweit keine abschließende Regelung für den Beschwerdeausschluss im Prozesskostenhilfeverfahren dar.

Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden ausgeschlossen, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel in der Hauptsache stattfinden kann. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG stellen insoweit keine abschließende Regelung für den Beschwerdeausschluss im Prozesskostenhilfeverfahren dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2;