LSG Bayern - Beschluss vom 11.09.2017
L 7 AS 584/17 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a); SGG § 73a Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 SF 224/16 E

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Aufhebung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 11.09.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 584/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/14634

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Aufhebung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen eine Aufhebung von Prozesskostenhilfe zum Landessozialgericht ist ausgeschlossen, wenn das erstinstanzliche Sozialgericht über eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Kostenbeamten entscheidet.

73a Abs. 8 SGG bestimmt eine endgültige Entscheidung durch das SG, wenn dieses über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entschieden hat.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 06.07.2017 - S 16 SF 224/16 E - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a); SGG § 73a Abs. 8;

Gründe

I.

Streitig waren im Hauptsacheverfahren S 16 AS 582/14, das nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 05.08.2014 mit gerichtlichem Vergleich vor dem Sozialgericht beendet wurde, Leistungen nach dem SGB II.