LSG Thüringen - Beschluss vom 09.10.2014
L 8 AY 474/14 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 in der Fassung vom 19.10.2013; SGG § 144 Abs. 1; AsylbLG § 1a;
Fundstellen:
ZAR 2015, 8
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 14 AY 126/14 ER - 04.03.2014,

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren zur Anspruchskürzung bei existenzsichernden Leistungen; Berücksichtigung der zugrundeliegenden Hauptsache als Beschwerdegegenstand

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen L 8 AY 474/14 B ER

DRsp Nr. 2014/16755

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren zur Anspruchskürzung bei existenzsichernden Leistungen; Berücksichtigung der zugrundeliegenden Hauptsache als Beschwerdegegenstand

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 4. März 2014 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird vorläufig bis zu einer Erledigung des Widerspruchverfahrens gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Januar 2014 verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 9. Januar 2014 höhere Leistungen nach dem AsylbLG ohne Einschränkung nach § 1a AsylbLG zu zahlen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 in der Fassung vom 19.10.2013; SGG § 144 Abs. 1; AsylbLG § 1a;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren als Hauptsache zugrunde liegenden Widerspruchsverfahren darüber, ob der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem AsylbLG gemäß § 1a AsylbLG auf das Unerlässliche einzuschränken ist, mithin nur eingeschränkte Leistungen zu gewähren sind.