Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 4. März 2014 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird vorläufig bis zu einer Erledigung des Widerspruchverfahrens gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Januar 2014 verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 9. Januar 2014 höhere Leistungen nach dem
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wird abgelehnt.
I.
Die Beteiligten streiten im dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren als Hauptsache zugrunde liegenden Widerspruchsverfahren darüber, ob der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem
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