LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 09.01.2017
L 3 KA 87/16 B ER
Normen:
BGB § 387; BMV-Z § 24; EKV-Z § 21 Abs. 1 S. 1; SGB I § 11 S. 1; SGB I § 51 Abs. 1; SGB I § 52 Abs. 1; SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 106 Abs. 4a S. 7; SGB V § 72 Abs. 1 S. 2; SGB V § 82 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 198 Abs. 1; ZPO § 769 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 21/16

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte über Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Aufrechnung von Honorarrückforderungsansprüchen gegen Kostenerstattungsansprüche eines Vertragszahnarztes durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen L 3 KA 87/16 B ER

DRsp Nr. 2017/1301

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte über Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Aufrechnung von Honorarrückforderungsansprüchen gegen Kostenerstattungsansprüche eines Vertragszahnarztes durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung

1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte über Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - anders als im Zivilprozess - nicht ausgeschlossen. 2. Eine Kassenzahnärztliche Vereinigung kann Ansprüche des Vertragszahnarztes gegen den Beschwerdeausschuss auf Kostenerstattung aus einem abgeschlossenen Gerichtsverfahren nicht gegen Honorarrückforderungsansprüche aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen aufrechnen.

1. Das SGG sieht einen Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte über Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht vor. 2. Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 Abs 1 S 1 ZPO ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts. 3. Maßgebend sind dabei die Erfolgsaussichten der (Vollstreckungsabwehr-)Klage sowie die Möglichkeit des Schuldners, Sicherheit zu leisten.