LSG Bayern - Beschluss vom 11.12.2012
L 11 AS 839/12 B
Normen:
SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1422/10

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 839/12 B

DRsp Nr. 2013/2951

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Unzulässige Beschwerde des Klägers gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.10.2012 (Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 73a;

Gründe

I.

Zusammen mit der Erhebung der Klage zum Sozialgericht Bayreuth hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Mit Beschluss vom 17.10.2012 ist ihm PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des von ihm beauftragten Bevollmächtigten bewilligt worden. Dieser Beschluss sei für die Beteiligten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 127 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unanfechtbar. Die Staatskasse könne gemäß §§ 73a, 172 SGG i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO Beschwerde dagegen einlegen. Der Rechtsstreit selbst hat durch Abschluss eines Vergleiches im Erörterungstermin am 17.10.2012 geendet.

Gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger gemäß "§§ 73a, 172 SGG i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO " Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sein Bevollmächtigter habe "keine Rechtsmittel gegen die obigen Beschlüsse eingereicht".