LSG Bayern - Beschluss vom 08.10.2014
L 7 AS 663/14 B ER
Normen:
SGG § 173; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 699/14

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Fristwahrung bei Beschwerdeeinlegung beim unzuständigen Gericht; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Bayern, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 663/14 B ER

DRsp Nr. 2014/16640

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Fristwahrung bei Beschwerdeeinlegung beim unzuständigen Gericht; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 173; SGG § 67;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Eilverfahren vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Strittig ist insbesondere, ob das Einkommen des Antragstellers zu 3) wegen eheähnlicher Gemeinschaft anzurechnen ist.

Die 1984 geborene Antragstellerin zu 1) wohnt zusammen mit ihrem 2009 geborenen Sohn (Antragsteller zu 2) seit Juni 2013 zusammen mit dem Antragsteller zu 3) in einer Zweizimmerwohnung. Am 23.07.2014 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Der Antragsteller zu 3) ist ganztags erwerbstätig.

Mit Bescheid vom 12.07.2014 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen ab 01.06.2014 ab, weil keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Dagegen legten die Antragsteller Widerspruch ein, weil keine Bedarfsgemeinschaft bestehe.