LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.07.2022 21 TaBV 4/21
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4; MTV Einzelhandel BW v. 05.12.2013 § 11 Nr. 1; Entgelt-TV Einzelhandel BW v. 27.07.2017 Beschäftigungsgruppen G II-G III; Entgelt-TV Einzelhandel BW v. 27.07.2017 Lohntätigkeitsgruppe I;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 42/20
Statusprüfung der Arbeitnehmer bei fehlender tariflicher DefinitionMitarbeit im Waren-Serviceteam als gewerbliche TätigkeitHierarchie der Kassen im Gehaltsgruppensystem des TV Entgelt
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 21 TaBV 4/21
DRsp Nr. 2022/13840
Statusprüfung der Arbeitnehmer bei fehlender tariflicher DefinitionMitarbeit im Waren-Serviceteam als gewerbliche Tätigkeit"Hierarchie der Kassen" im Gehaltsgruppensystem des TV Entgelt
1. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin in einem sog. Warenserviceteam ist, soweit nicht Verkaufstätigkeiten prägend sind, als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, die nach § 11 Nr. 1 Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg zu einer Einreihung in die jeweilige Lohngruppe führt.2. Eine Etagen-, Bereichs-, Regional- bzw. Sammelkasse im Sinne der Beschäftigtengruppe G III des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Baden-Württemberg liegt nicht allein dann vor, wenn die Kasse eine weitergehende Funktion gegenüber anderen Kassen hat, sondern es ist eine übergeordnete Funktion ("Hierarchie der Kassen") zu fordern, die eine gehobene Tätigkeit zum Ausdruck bringt.3. Anschluss an den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 25. März 2022 (12 TaBV 3/21).
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