LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.2010
3 Sa 602/10
Normen:
ArbGG § 67 Abs. 4; ArbGG § 68; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 38 Abs. 2 S. 2; EStG § 38 a Abs. 1; ZPO § 137 Abs. 1; ZPO § 251a Abs. 2 S. 1; ZPO § 297; ZPO § 331 a S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 13/10

Steuerschaden durch Abfindungszahlung; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zum Eintritt eines Steuerschadens; Urteil nach Lage der Akten nur aufgrund Antragstellung in mündlicher Verhandlung außerhalb des Gütetermins

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 602/10

DRsp Nr. 2011/7719

Steuerschaden durch Abfindungszahlung; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zum Eintritt eines Steuerschadens; Urteil nach Lage der Akten nur aufgrund Antragstellung in mündlicher Verhandlung außerhalb des Gütetermins

1. Ein Urteil nach Lage der Akten setzt voraus, dass in einem vorangegangenen Termin zur mündlichen Verhandlung Anträge gestellt wurden. Nicht ausreichend ist es, wenn dem ersten Kammertermin lediglich eine Güteverhandlung vorangegangen ist. 2. Macht der Arbeitnehmer einen Steuerschaden geltend, weil der Arbeitgeber einen Abfindungsbetrag abredewidrig noch im Vorjahr gezahlt hat, so hat er zur Darlegung der Höhe seines Schadens einerseits darzulegen, wie hoch seine Steuerpflicht in den beiden Jahren tatsächlich gewesen ist und andererseits, wie hoch diese fiktiv ausgesehen hätte, wenn die Abfindung vereinbarungsgemäß im Folgejahr gezahlt worden wäre.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. März 2010 - 7 Ca 13/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 67 Abs. 4; ArbGG § 68; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; EStG § 38 Abs. 2 S. 2; EStG § 38 a Abs. 1; ZPO § 137 Abs. 1; ZPO § 251a Abs. 2 S. 1; ZPO § 297; ZPO § 331 a S. 2;

Tatbestand: