Die Parteien streiten über die Pflicht des ehemaligen Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan nach einer Eigenkündigung der Arbeitnehmerin.
Die am 28.07.1972 geborene Klägerin war seit 01.04.1999 im von der Rechtsvorgängerin der Beklagten geführten Betrieb als Bankkauffrau beschäftigt. Sie erhielt zuletzt eine Vergütung in Höhe von 2.942,- EUR brutto. Die Klägerin war in der Abteilung Wertpapier-Service, einer Abteilung des Zentralbetriebes in C..., die in D... untergebracht war, tätig. Ihre Anstellungsbedingungen richteten sich nach dem Vertrag vom 26.07.1999, der auf die allgemeinen Anstellungsbedingungen verweist (Anlage B 3, Bl. 53 f., d.A.). Ziff. IV.2. dieser Anstellungsbedingungen (Anlage B 4, Bl. 55 ff.) heißt es:
"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verwirken nach Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses."
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