LAG Nürnberg - Urteil vom 05.09.2006
6 Sa 177/06
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 ; BetrVG § 112 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 524
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 638/05

Stichtagsregelung für Sozialplananspruch

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 177/06

DRsp Nr. 2007/14452

Stichtagsregelung für Sozialplananspruch

»Vereinbaren die Betriebspartner in einem Sozialplan, dass Abfindungen erst bei Ausscheiden nach Verstreichung eines Stichtags beansprucht werden können, ist dies - soweit diese Regelung auch für Arbeitgeberkündigungen gilt - nicht zu beanstanden, wenn es für den Stichtag nachvollziehbare Gründe gibt.«

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 ; BetrVG § 112 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Pflicht des ehemaligen Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan nach einer Eigenkündigung der Arbeitnehmerin.

Die am 28.07.1972 geborene Klägerin war seit 01.04.1999 im von der Rechtsvorgängerin der Beklagten geführten Betrieb als Bankkauffrau beschäftigt. Sie erhielt zuletzt eine Vergütung in Höhe von 2.942,- EUR brutto. Die Klägerin war in der Abteilung Wertpapier-Service, einer Abteilung des Zentralbetriebes in C..., die in D... untergebracht war, tätig. Ihre Anstellungsbedingungen richteten sich nach dem Vertrag vom 26.07.1999, der auf die allgemeinen Anstellungsbedingungen verweist (Anlage B 3, Bl. 53 f., d.A.). Ziff. IV.2. dieser Anstellungsbedingungen (Anlage B 4, Bl. 55 ff.) heißt es:

"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verwirken nach Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses."