BAG - Urteil vom 07.12.2016
4 AZR 358/14
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 83/14
ArbG München, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 11117/12

Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige BinnendifferenzierungSachlicher Grund für tarifliche StichtagsregelungBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015

BAG, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 358/14

DRsp Nr. 2017/5982

Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige Binnendifferenzierung Sachlicher Grund für tarifliche Stichtagsregelung Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015

1. Bei einer Stichtagsregelung in einem Tarifvertrag, die zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern differenziert, handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel, mit der zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und sog. Außenseitern unterschieden wird, sondern um eine "Binnendifferenzierung" zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen nach § 1 Abs. 1 TVG treffen kann. 2. Die Tarifparteien können die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag als Anspruchsvoraussetzung formulieren. Dieser kann ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, wenn er nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es für ihn einen sachlichen Grund gibt.3. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. April 2014 - - wird zurückgewiesen.