BAG - Urteil vom 07.12.2016
4 AZR 369/14
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 82/14
ArbG München, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 11116/12

Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige BinnendifferenzierungSachlicher Grund für tarifliche StichtagsregelungKeine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch tarifliche DifferenzierungBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015

BAG, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 369/14

DRsp Nr. 2017/5984

Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige Binnendifferenzierung Sachlicher Grund für tarifliche Stichtagsregelung Keine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch tarifliche Differenzierung Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015

1. Bei einer Stichtagsregelung in einem Tarifvertrag, die zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern differenziert, handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel, mit der zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und sog. Außenseitern unterschieden wird, sondern um eine "Binnendifferenzierung" zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen nach § 1 Abs. 1 TVG treffen kann. 2. Die Tarifparteien können die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft zu einem bestimmten Stichtag als Anspruchsvoraussetzung formulieren. Dieser kann ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, wenn er nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es für ihn einen sachlichen Grund gibt.