BAG - Urteil vom 24.01.1996
10 AZR 155/95
Normen:
BetrVG §§ 75, 112 ;
Fundstellen:
BB 1996, 912
DB 1996, 1682
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 83
NZA 1996, 834
ZIP 1996, 685
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8024/93
LAG Köln, vom 12.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1041/94

Stichtagsregelung in Sozialplänen

BAG, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 155/95

DRsp Nr. 1996/19577

Stichtagsregelung in Sozialplänen

»Es verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn ein Sozialplan Arbeitnehmer von seinem Geltungsbereich ausnimmt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans, der in einem zeitlich nahen Zusammenhang zum Abschluß des Interessenausgleichs steht, ihr Arbeitsverhältnis im Hinblick auf eine vom Arbeitgeber angekündigte Betriebsstillegung selbst beendet haben (im Anschluß an BAG Urteil vom 30. November 1994 - 10 AZR 578/93 - AP Nr. 89 zu § 112 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BetrVG §§ 75, 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin anläßlich der Verlegung des Betriebssitzes von Köln nach Münster eine Abfindung zu zahlen.

Die beklagte Lotteriegesellschaft beschloß Ende 1991, ihren Geschäftssitz von Köln nach Münster zu verlegen. Am 6. Dezember 1991 gab ihre Geschäftsleitung durch Aushang allen Mitarbeitern folgendes bekannt:

"...

Standortentscheidung

Die Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. gibt ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Entscheidung ihres Gesellschafters, der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, zur Standortbestimmung des Unternehmens wie folgt bekannt:

1. Der künftige Sitz der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. ist in Münster.