LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.11.2018
6 Sa 527/18
Normen:
BetrVG § 4; RL 98/95/EG v. 20.07.1998 Art. 1 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 389/17

Stilllegung des gesamten Betriebes als Grund für eine betriebsbedingte KündigungBetriebsbedingte Kündigung nach Beginn der Maßnahmen zur Stilllegung des BetriebesMaßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten KündigungDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die betriebsbedingten KündigungsgründeVorliegen eines Betriebsteils im Sinne des § 4 BetrVGNormzweck der Massenentlassungsanzeige

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 527/18

DRsp Nr. 2019/8076

Stilllegung des gesamten Betriebes als Grund für eine betriebsbedingte Kündigung Betriebsbedingte Kündigung nach Beginn der Maßnahmen zur Stilllegung des Betriebes Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die betriebsbedingten Kündigungsgründe Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne des § 4 BetrVG Normzweck der Massenentlassungsanzeige

Zumutbarkeit der Einbeziehung in die Sozialauswahl ist für den Arbeitgeber nicht gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ohnehin 1 Monat nach Ablauf der Kündigungsfrist ausgelaufen wäre und die übrigen Arbeitnehmer noch ein weiteres Jahr beschäftigt werden sollten.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.03.2018 - 41 Ca 389/17 - teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der Kündigung vom 17.05.2017 und im Klageantrag zu 3) hinsichtlich eines Betrages von 5.120,57 EUR brutto abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Kosten der 1. Instanz haben die Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 % zu tragen. Die Kosten der 2. Instanz haben die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 % zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 4; RL 98/95/EG v. 20.07.1998 Art. 1 ff.;