LAG Thüringen - Beschluss vom 17.11.2002
8 Ta 119/02
Normen:
BRAGO § 23 ; ZPO § 114 f ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 519/02

Stillschweigende Gewährung von PKH für den Mehrwert eines Vergleiches

LAG Thüringen, Beschluss vom 17.11.2002 - Aktenzeichen 8 Ta 119/02

DRsp Nr. 2003/5130

Stillschweigende Gewährung von PKH für den Mehrwert eines Vergleiches

»1. Zu den Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz. 2. Wenn das Gericht nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches, in dem auch zusätzlich nicht rechtshängige Ansprüche geregelt werden, mit Rückwirkung ab einem Zeitpunkt vor Abschluss des Vergleiches "für den ersten Rechtszug" Prozesskostenhilfe bewilligt, ist davon auszugehen, dass es von einer stillschweigenden Antragserweiterung im Hinblick auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für die im Vergleich mit geregelten Ansprüche ausgeht. Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht deshalb eine Vergleichsgebühr nach dem Mehrwert des Vergleiches zu.«

Normenkette:

BRAGO § 23 ; ZPO § 114 f ;

Gründe:

I

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit über die Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses beantragte der Beschwerdeführer im Klagebegründungsschriftsatz vom 06.03.2002 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Kläger und kündigte die Nachreichung der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse an.