OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2014
12 A 1280/13
Normen:
SGB IX § 91 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 5718/10

Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der widerrechtlichen Anfertigung von Gesprächsmitschnitten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 12 A 1280/13

DRsp Nr. 2015/1064

Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der widerrechtlichen Anfertigung von Gesprächsmitschnitten

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 91 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben bzw. hinreichend dargelegt ist.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).