Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben bzw. hinreichend dargelegt ist.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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