LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.07.2014
L 7 VE 5/09
Normen:
IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1; IfSG § 61; KOV § 15;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VJ 90003/07

Streit über Ansprüche nach dem InfektionsschutzgesetzAntrag auf Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens infolge einer MasernschutzimpfungPrüfung des Zusammenhangs zwischen der Masernschutzimpfung und einer Enzephalitis

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen L 7 VE 5/09

DRsp Nr. 2015/10552

Streit über Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Antrag auf Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens infolge einer Masernschutzimpfung Prüfung des Zusammenhangs zwischen der Masernschutzimpfung und einer Enzephalitis

Nach § 61 Abs. 1 IfSG genügt zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wahrscheinlich ist der ursächliche Zusammenhang dann, wenn wenigstens mehr dafür als dagegen spricht. In jedem Fall ist der Nachweis eines Impftermins und eines Primärschadens in Form einer unüblichen Impfreaktion erforderlich.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1; IfSG § 61; KOV § 15;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Klägers nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).