LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.12.2014
L 3 R 171/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 729/10

Streit über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VIBestimmung des Restleistungsvermögens der VersichertenPrüfung der Wegefähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen L 3 R 171/13

DRsp Nr. 2015/16225

Streit über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI Bestimmung des Restleistungsvermögens der Versicherten Prüfung der Wegefähigkeit

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.

Die am ... 1962 geborene Klägerin durchlief zunächst von September 1979 bis Juli 1981 eine Ausbildung zum Maschinist für Pump- und Verdichteranlagen und war in der Folgezeit als Anlagenfahrer, Krippenhelfer, Küchenhilfe, Lagerhalter, Fachwerker und Bauhelfer beschäftigt. Von Januar bis Juli 1998 durchlief sie zudem erfolgreich eine Ausbildung zur technisch-kaufmännischen Fachkraft für Tankstellen. Seit Januar 2000 ist sie arbeitssuchend. Seit 2005 bezieht sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Bei der Klägerin ist seit dem 15. Dezember 2003 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 und seit dem 18. April 2011 ein GdB von 50 (Bescheid vom 28. Juli 2011) anerkannt.