LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2014
L 18 KN 118/12
Normen:
SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 54f; RVO § 1303 Abs. 7; RKG § 95 Abs. 7; SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2-3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 79/12

Streit über die Gewährung von Regelaltersrente an marokkanischen StaatsangehörigenErfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren mit BeitragszeitenFehlen anrechenbarer deutscher Beitragszeiten wegen Erstattung der gezahlten RentenbeiträgeVoraussetzungen für eine rechtswirksame Beitragserstattung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen L 18 KN 118/12

DRsp Nr. 2015/10212

Streit über die Gewährung von Regelaltersrente an marokkanischen Staatsangehörigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten Fehlen anrechenbarer deutscher Beitragszeiten wegen Erstattung der gezahlten Rentenbeiträge Voraussetzungen für eine rechtswirksame Beitragserstattung

Im Falle einer durchgeführten Beitragserstattung liegen für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbare deutsche Beitragszeiten (§§ 51 Abs. 1 und 4, 54f SGB VI) nicht (mehr) vor. Durch die Beitragserstattung ist das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 9.8.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 35; SGB VI § 50 Abs. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 54f; RVO § 1303 Abs. 7; RKG § 95 Abs. 7; SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2-3;

Tatbestand

Streitig ist Regelaltersrente.