LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.12.2015
L 11 KA 94/12
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5d; SGB V § 106 Abs. 5a S. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 134/09

Streit über die Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen Überschreitens des ArzneimittelrichtgrößenvolumensAntrag des geprüften Arztes auf Abschluss einer individuellen RichtgrößenvereinbarungVerhandlungspflicht der Prüfungsstelle bzw. des Berufungsausschusses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.12.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 94/12

DRsp Nr. 2016/7178

Streit über die Rechtmäßigkeit eines Regresses wegen Überschreitens des Arzneimittelrichtgrößenvolumens Antrag des geprüften Arztes auf Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung "Verhandlungspflicht" der Prüfungsstelle bzw. des Berufungsausschusses

1. Wenn der geprüfte Arzt den Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung (IRV) beantragt, sind die Prüfgremien verpflichtet, in Verhandlungen über den Abschluss einer IRV einzutreten und dürfen den Abschluss einer IRV nicht aus sachfremden Gründen vereiteln. In diesen Fällen besteht eine "Verhandlungspflicht" der Prüfungsstelle bzw. des Berufungsausschusses. Die Prüfgremien sind aber nicht unter allen Umständen verpflichtet sind, eine IRV abzuschließen; ein unbedingter "Anspruch" des Arztes auf Abschluss einer IRV besteht nicht. 2. Unschädlich ist, wenn der Arzt den Abschluss einer IRV erst nach Erlass des Bescheides der Prüfungsstelle beantragt hat. Der Abschluss einer IRV ist auch mit dem Beschwerdeausschuss möglich und kann auch noch erfolgen, wenn die Prüfungsstelle einen Regress festgesetzt hat.

Tenor