LAG Hamm - Beschluss vom 06.09.2013
7 TaBVGa 7/13
Normen:
§§ 16 Abs. 1; 19 Abs. 1 BetrVG; ; § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 12
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 2/13

Streit über die Wirksamkeit der Bestellung des WahlvorstandesKeine Feststellung der Nichtigkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einsetzung des Wahlvorstandes mit einstweiligen Verfügungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2013 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 7/13

DRsp Nr. 2013/22933

Streit über die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstandes Keine Feststellung der Nichtigkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einsetzung des Wahlvorstandes mit einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 - für den Abbruch einer Betriebsratswahl beschrieben hat (voraussichtliche Nichtigkeit der Wahl) sind auch der Maßstab bei einem Streit über die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstandes.2. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Antrag gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einsetzung des Wahlvorstandes nicht zulässig (a.A. LAG Nürnberg, Beschlüsse vom 30.03.2006, 6 TaBV 19/06 und vom 15.05.2006, 2 TaBV 29/06).

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats und des Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.07.2013 - 2 BVGa 2/13 - unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin abgeändert und die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen.

Normenkette:

§§ 16 Abs. 1; 19 Abs. 1 BetrVG; ; § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO;

Gründe

A.

1. 2. 3. 4. a) b) 5.