LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.12.2015
L 8 R 655/12
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 930/10

Streit über einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VIBejahung der Einsatzfähigkeit des Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und der WegefähigkeitAblehnung eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufungsunfähigkeitVerweisung auf eine Tätigkeit als Warenprüfer oder Versandfertigmacher bei zuvor ausgeübter Tätigkeit als angelernter Dachdecker Angelernter im oberen BereichEinstufung eines Berufs in das Mehrstufenschema des BSG bei fehlender berufsqualifizierender Ausbildung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen L 8 R 655/12

DRsp Nr. 2016/2254

Streit über einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI Bejahung der Einsatzfähigkeit des Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und der Wegefähigkeit Ablehnung eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit Verweisung auf eine Tätigkeit als Warenprüfer oder Versandfertigmacher bei zuvor ausgeübter Tätigkeit als angelernter Dachdecker Angelernter im oberen Bereich Einstufung eines Berufs in das Mehrstufenschema des BSG bei fehlender berufsqualifizierender Ausbildung

1. Reicht das Restleistungsvermögen des Versicherten noch aus für Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Telefonieren, Kopieren, Scannen, Faxen, Sortieren oder Ablegen, sind ernste Zweifel an seiner Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen seiner qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeräumt, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. 2. Für die Wegefähigkeit reicht es aus, wenn der Versicherte noch in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel innerhalb der Hauptverkehrszeit zu benutzen.