LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.10.2014
L 7 VE 15/13
Normen:
OEG § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 7/12

Streit über einen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVGFehlen von Beweisen für einen tätlichen Angriff auf den KlägerBeweismaßstäbe des sozialen Entschädigungsrechts

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.10.2014 - Aktenzeichen L 7 VE 15/13

DRsp Nr. 2016/7488

Streit über einen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG Fehlen von Beweisen für einen tätlichen Angriff auf den Kläger Beweismaßstäbe des sozialen Entschädigungsrechts

Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt. Der tätliche Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zeichnet sich durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 6 Abs. 3;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.