LAG München - Urteil vom 13.09.2006
9 Sa 3/06
Normen:
BetrVG § 1 ; BetrVG § 2 Abs. 2 ; BetrVG § 77 ; BetrVG §§ 101 ff ; BetrVG §§ 111 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9258/05

Streit um eine Abfindung aus einem Sozialplan

LAG München, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 3/06

DRsp Nr. 2007/5896

Streit um eine Abfindung aus einem Sozialplan

Normenkette:

BetrVG § 1 ; BetrVG § 2 Abs. 2 ; BetrVG § 77 ; BetrVG §§ 101 ff ; BetrVG §§ 111 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung in Höhe von EUR 27.583,41.

Der Kläger, geboren am 11.9.1972, war seit 1.7.1999 bei der ddp Nachrichtenagentur GmbH zunächst als Korrespondent und dann später als Landeschef Bayern beschäftigt gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 4.820,-.

Die D. wurde im Dezember 1998 an die P. veräußert.

Im Zuge der Verschmelzung der P. und der S. zur P. im November 2000, die zu mehreren Umzügen von Betrieben und Betriebsteilen führte, wurde unter dem 07.12.2000 eine "Betriebsvereinbarung zwischen der P. und deren Tochterunternehmen (darunter auch die D.) und den Betriebsräten der P. und deren Tochterunternehmen anlässlich der Durchführung der Betriebsänderungen" abgeschlossen. Rubrum, Präambel und § 1 Nr. 1.1 und 1.2 dieser Betriebsvereinbarung lauten:

"Sozialplan

der P., und deren Tochtergesellschaften, sämtlich vertreten durch den Vorstand der P.

- nachstehend Unternehmen genannt -

und

den Betriebsräten der P. und deren Tochtergesellschaften, vertreten durch die Betriebsratsvorsitzenden

- nachstehend Betriebsräte genannt -

Präambel