LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.05.2008
17 Ta (Kost) 6056/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AE 2008, 240
EzB BetrVG § 37 Nr. 23
NJ 2008, 525
RVGreport 2008, 475
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 44 BVGa 4014/08

Streit um Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Schulungsveranstaltung als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6056/08

DRsp Nr. 2008/14253

Streit um Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Schulungsveranstaltung als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit

»Der Antrag des Betriebsrats, eines seiner Mitglieder zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung i. S. d. § 37 Abs. 6 BetrVG freizustellen, stellt eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit dar.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 37 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

1. Der Wert des Verfahrensgegenstandes ist im vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, muss dabei von einem Hilfswert von 4.000,00 EUR ausgegangen werden, der nach Lage des Falles niedriger oder - bei einer Obergrenze von 500.000,00 EUR - höher angenommen werden kann.