LAG Thüringen - Beschluss vom 14.12.1999
8 Ta 180/99
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 318
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 04.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1222/99

Streitwert: Änderungsschutzklage

LAG Thüringen, Beschluss vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 8 Ta 180/99

DRsp Nr. 2002/15206

Streitwert: Änderungsschutzklage

»Auch unter Berücksichtigung von neueren Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte (vgl Hessisches LAG, Beschluss vom 18.02.1999 - 5/6 Ta 352/98 - DB 1999, 1276; LAG Köln, Beschluss vom 19.08.1999 - 13 Ta 292/99 - MDR 99, 1448; LAG Berlin, Beschluss vom 29.05.1998 - 7 Ta 129/97 - LAGE § 12 ArbGG, Streitwert Nr. 114; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.1999 - 6 Ta 48/99 - MDR 1999 1392) bleibt die Beschwerdekammer angesichts der vom Gesetzgeber in § 12 Abs. 7 ArbGG getroffenen Entscheidung, den Streitwert für Kündigungsschutzklagen aus sozialen Erwägungen zu begrenzen und nicht am verfolgten wirtschaftlichen Interesse auszurichten, bei ihrer in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß der Wert für eine Änderungsschutzklage grundsätzlich mit der Vergütungsdifferenz für ein Vierteljahr, bei nicht ganz unerheblicher Änderung der Arbeitsbedingungen oder der Vergütung aber mit mindestens einem Monatsgehalt zu bemessen ist.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 2 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren zutreffend auf einen Monatsbezug der Klägerin in Höhe von DM 5.753,00 festgesetzt hat.