Die sofortige Beschwerde des Antragsgegnervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2012 -
Die Beschwerde des Antragsgegnervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2012 -
Das Verfahren nach § 98 ArbGG über die Errichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle im Sinne des § 76 Abs. 2 BetrVG hat einen nicht-vermögensrechtlichen Streitgegenstand. In solchen Fällen beträgt der Gegenstandswert nach der gesetzlichen Vorschrift4.000,00 €, soweit nicht nach Lage des Falles die Festsetzung eines niedrigeren oder höheren Wertes geboten erscheint.
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