LAG Köln - Beschluss vom 10.12.2012
10 Ta 298/12
Normen:
RVG § 23; ArbGG § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 117/12

Streitwert bei Antrag auf Bestellung zweier Ersatzvorsitzender einer Einigungsstelle

LAG Köln, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 298/12

DRsp Nr. 2013/5559

Streitwert bei Antrag auf Bestellung zweier Ersatzvorsitzender einer Einigungsstelle

Die Beantragung der Bestellung zweier Ersatzvorsitzender einer Einigungsstelle für den Verhinderungsfall ist im Rahmen der Streitwertbestimmung des Verfahrens nach § 98 ArbGG ohne maßgebliche Bedeutung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegnervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2012 - 11 BV 117/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23; ArbGG § 98;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegnervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2012 - 11 BV 117/12 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG auf 4.000,00 € festgesetzt.

Das Verfahren nach § 98 ArbGG über die Errichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle im Sinne des § 76 Abs. 2 BetrVG hat einen nicht-vermögensrechtlichen Streitgegenstand. In solchen Fällen beträgt der Gegenstandswert nach der gesetzlichen Vorschrift4.000,00 €, soweit nicht nach Lage des Falles die Festsetzung eines niedrigeren oder höheren Wertes geboten erscheint.