LAG Hamburg - Beschluss vom 26.10.2006
7 Ta 18/06
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 154
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 4/06

Streitwert bei Auflösungsantrag des Arbeitgebers zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 18/06

DRsp Nr. 2007/5813

Streitwert bei Auflösungsantrag des Arbeitgebers zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

»Bei einem Verfahren, das der Arbeitgeber nach § 78 a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG eingeleitet hat, ist in der Regel der volle Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG auszuschöpfen, da mit dem Antrag die Auflösung eines bereits kraft gesetzlicher Fiktion (§ 78 a Abs. 2 S.1 BetrVG) begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses begehrt wird.«

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4 Nr. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) - 4) ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft, da der Beschwerdegegenstand EUR 200,00 übersteigt. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG).

II.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren lediglich in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern des Beteiligten zu 2) bei einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.462,00, d. h. auf EUR 4.924,00 festgesetzt. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Gegenstandswert für das Verfahren in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, d. h. auf EUR 7.386,00 festzusetzen.