I.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) - 4) ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft, da der Beschwerdegegenstand EUR 200,00 übersteigt. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG).
II.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren lediglich in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern des Beteiligten zu 2) bei einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.462,00, d. h. auf EUR 4.924,00 festgesetzt. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Gegenstandswert für das Verfahren in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, d. h. auf EUR 7.386,00 festzusetzen.
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