LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.12.2002
3 Ta 133/02
Normen:
GKG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; KSchG § 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 08.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 341/01

Streitwert bei einem Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses: keine Abhängigkeit von der bisherigen Dauer, wirtschaftliches Interesse ist maßgebend

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 3 Ta 133/02

DRsp Nr. 2003/9407

Streitwert bei einem Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses: keine Abhängigkeit von der bisherigen Dauer, wirtschaftliches Interesse ist maßgebend

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; KSchG § 4 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Bewertung der von ihm für den zwischenzeitlich verstorbenen Kläger in dessen Namen im Ausgangsverfahren erhobenen Klage. Sie richtet sich gegen eine ordentliche und eine außerordentliche Kündigung sowie eine Anfechtung des befristet bis zum 30. November 2001 abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses. Dem Kläger ist für seine diesbezüglichen Klageanträge Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Das Verfahren ist aufgrund des Todes des Klägers ausgesetzt. Seine gesetzlichen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Im angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 1.942,91 EUR festgesetzt. Eine Begründung erfolgte nur insoweit, als es sich um einen Bruttomonatsverdienst des Klägers mit Rücksicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses von weniger als sechs Monaten handelt.