LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.10.2002
3 Ta 96/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 26.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 76/02

Streitwert bei einem Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses: keine Abhängigkeit von der bisherigen Dauer, wirtschaftliches Interesse ist maßgebend

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2002 - Aktenzeichen 3 Ta 96/02

DRsp Nr. 2003/9412

Streitwert bei einem Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses: keine Abhängigkeit von der bisherigen Dauer, wirtschaftliches Interesse ist maßgebend

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Bewertung der von ihnen im Namen des Beteiligten zu 2 im Ausgangsverfahren erhobenen Klage gegen eine Kündigung, die kurz vor Ende der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG von der Beteiligten zu 3 ausgesprochen worden war.

Das Verfahren hat durch Klagerücknahme nach vorangegangener außergerichtlicher Einigung geendet. Im angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für den Feststellungsantrag mit Rücksicht auf die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses auf 3.507,46 EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht einem Drittel der Vergütung des Beteiligten zu 2 für ein Kalendervierteljahr.

Mit der Beschwerde verfolgen die Beschwerdeführer den Antrag, den Gegenstandswert für die Feststellungsklage auf den Betrag eines Vergütungsanspruchs des Beteiligten zu 2 für ein Kalendervierteljahr zu bewerten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.