LAG Bremen - Urteil vom 12.05.1999
1 Ta 16/99
Normen:
BetrVG § 9 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 8 BRAGO Nr. 43
Vorinstanzen:
ArbG Bremen - Beschlüsse vom 16. März 1999 - 1 BV 11/97 - 1 BV 12/97 - 1 BV 13/97 - 1 BV 14/97 - 1 BV 120/97 - 1 BV 121/97 - 1 BV 122/97,

Streitwert: Beschlussverfahren

LAG Bremen, Urteil vom 12.05.1999 - Aktenzeichen 1 Ta 16/99 - Aktenzeichen 1 Ta 27/99 - Aktenzeichen 1 Ta 28/99 - Aktenzeichen 1 Ta 29/99

DRsp Nr. 2002/16864

Streitwert: Beschlussverfahren

»1. In einem Beschlussverfahren, in dem streitig ist, ob ein Betrieb mit mehreren Betriebsstätten vorliegt, sind ausgehend von dem Regelstreitwert nach § 8 Abs. 2 BRAGO als Multiplikationsfaktor die Stufen des § 9 BetrVG heranzuziehen. 2. Ist in demselben Beschlussverfahren streitig, ob durch Umorganisation die Amtszeit einzelner Betriebsräte beendet ist, so ist auch insoweit als Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Regelstreitwert nach § 8 Abs. 2 BRAGO entsprechend den Stufen des § 9 BetrVG zu vervielfachen.«

Normenkette:

BetrVG § 9 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

In dem zugrundeliegenden Beschlussverfahren hat die Beteiligte zu 1) (Arbeitgeberin) zunächst gegen die Beteiligten zu 2) bis 5) folgende Anträge verfolgt:

1. festzustellen, daß die ... ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 ist und demzufolge ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen ist;

2. festzustellen, daß die Mandate der Betriebsräte Hauptverwaltung/kaufmännische Verwaltung der ... der Elektrizitätsversorgung der ... der Gas- und Wasserversorgung der ... und des Gesamtbetriebsrates der ... am 31.12.1996 geendet haben und seit dem 01.01.1997 kein Betriebsrat mehr bei der ... besteht.