LAG Köln - Beschluss vom 10.10.2002
11 Ta 28/02
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 493
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 7/01

Streitwert, Beschlussverfahren, Betriebsratswahl, Wahlverhinderung

LAG Köln, Beschluss vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 11 Ta 28/02

DRsp Nr. 2003/9543

Streitwert, Beschlussverfahren, Betriebsratswahl, Wahlverhinderung

»Wollen Wahlbewerber im Beschlussverfahren die Durchführung einer Betriebsratswahl ohne Zulassung ihrer Liste verbieten lasen, kann die Festsetzung des Gegenstandswertes der Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren folgen.«

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschlußverfahren wollten die antragstellenden Wahlbewerber dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung aufgeben lassen, 1.) ihre Liste zur Betriebsratswahl zuzulassen und 2.) es zu unterlassen, die Betriebsratswahl ohne diese Liste weiter durchzuführen. Der Antrag wurde im ersten Kammertermin zurückgenommen. Den Gegenstandswert hat das Arbeitsgericht auf 6.000,-- DM festgesetzt. Die Prozeßvertreter des Antragsgegners halten 40.000,-- DM für angemessen.