LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.11.2018
4 Ta 377/18
Normen:
GKG § 40; GKG § 42 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2019, 94
EzA-SD 2019, 16
LAGE GKG 2004 § 42 Nr. 23
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1596/18

Streitwert einer Klage auf Zahlung von Ruhegeldern für unterschiedliche Zeiträume aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 377/18

DRsp Nr. 2019/401

Streitwert einer Klage auf Zahlung von Ruhegeldern für unterschiedliche Zeiträume aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen

1. Die Streiwertbegrenzung für wiederkehrende Leistungen auf den Dreijahresbetrag in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gilt gemäß Abs. 3 Satz 1 der Norm in Arbeitsgerichtsverfahren auch dann, wenn zusätzlich oder ausschließlich die bis zur Klageeinreichung angefallenen Rückstände aus diesen wiederkehrenden Leistungen eingeklagt werden (BAG 10.12.2002- 3 AZR 197/02 (A), juris).2. Es handelt sich nicht um einheitlich zu bewertende wiederkehrende Leistungen, wenn ein Ruhegeld für unterschiedliche Zeiträume begehrt wird und in dem einen Zeitraum monatlich ein Vielfaches des im anderen Zeitraum zu leistenden Ruhegeldes beträgt. auf einer anderen Anspruchslage beruht und zusätzliche Voraussetzungen (Dienstzeiten) erfordert.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 22.06.2018 abgeändert, soweit sie zugleich die Festsetzung der Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG betrifft.

Der Gerichtsgebührenwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 51.460,86 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 42 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3;

Gründe

I.