LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.07.2015
3 Ta 264/15
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 46/15

Streitwert eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Leiharbeitnehmern

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 3 Ta 264/15

DRsp Nr. 2016/9400

Streitwert eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Leiharbeitnehmern

1. Der Streitwert eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern bemisst sich nach der zu zahlenden Vergütung, höchstens jedoch einem Vierteljahresverdienst. 2. Werden Parallelfälle betreffend mehrere Arbeitnehmer in einem Verfahren behandelt, so ist der Wert für jeden weiteren Arbeitnehmer auf 25 % des Ausgangswerts zu kürzen. 3. In unterschiedlichen Verfahren betriebene Parallelfälle sind jeweils mit dem vollen Gegenstandswert in Ansatz zu bringen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.04.2015, Az. 3 BV 46/15 abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 11.250,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 1;

Gründe

Die Beteiligten stritten über die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von drei Leiharbeitnehmern als Straßenreiniger/Müllerlader auf verschiedenen Betriebshöfen und die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung der Leiharbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.