Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,-- € festgesetzt.
A.
Im Ausgangsverfahren hat der antragstellende Wahlvorstand im Wege einer einstweiligen Verfügung begehrt, eine seinen Zuständigkeitsbereich berührende Betriebsratswahl in einer Tagesstätteneinheit mit insgesamt 34 Wahlberechtigten abzubrechen. Das Verfahren wurde später für erledigt erklärt.
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