LAG Hamm - Beschluss vom 08.08.2014
13 TaBVGa 12/14
Normen:
§23 Abs. 3 Satz 2 Halb. 2 RVG;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBVGa 12/14

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Abbruch einer Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.2014 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 12/14

DRsp Nr. 2014/13046

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Abbruch einer Betriebsratswahl

1. Bei einem im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Abbruch eines laufenden Betriebsratswahlverfahrens ist der volle und nicht nur der halbe Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens zugrunde zu legen. 2. Da mit der auf eine Befriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung das Hauptsacheverfahren vorweg genommen wird, ist der gem. § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG festgelegte Ausgangswert von 5.000 EUR zu verdoppeln und im Falle von 34 Wahlberechtigten und damit des Erreichens der zweiten Stufe des § 9 S. 1 BetrVG um nochmals 2.500 EUR zu erhöhen.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,-- € festgesetzt.

Normenkette:

§23 Abs. 3 Satz 2 Halb. 2 RVG;

Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren hat der antragstellende Wahlvorstand im Wege einer einstweiligen Verfügung begehrt, eine seinen Zuständigkeitsbereich berührende Betriebsratswahl in einer Tagesstätteneinheit mit insgesamt 34 Wahlberechtigten abzubrechen. Das Verfahren wurde später für erledigt erklärt.