LAG Berlin - Beschluss vom 26.03.1999
2 TaBV 2/98
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG §§ 99 100 101 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin,

Streitwert: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Arbeitnehmers

LAG Berlin, Beschluss vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/98

DRsp Nr. 2002/7963

Streitwert: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Arbeitnehmers

1. In Verfahren der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Arbeitnehmers kann bei der Bewertung des Ermessens im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO die Vorschrift des § 12 Abs. 7 ArbGG herangezogen werden. 2. Da es sich nur um die Vorstufe zur Einstellung handelt, ist der Wert niedriger anzusetzen als bei § 12 Abs. 7 ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG §§ 99 100 101 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe: