LAG Köln - Beschluss vom 26.05.2006
14 Ta 123/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 599
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 130/04

Streitwert für Beschlussverfahren um Mitbestimmung bei Umgruppierung

LAG Köln, Beschluss vom 26.05.2006 - Aktenzeichen 14 Ta 123/06

DRsp Nr. 2006/27922

Streitwert für Beschlussverfahren um Mitbestimmung bei Umgruppierung

»Besteht in einem Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG zwischen den Betriebspartnern Streit über die Rechweite des Informationsanspruchs des Betriebsrats bei einer Umgruppierung, ist als Streitwert der Regelstreitwert des § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers stellte mit am 21.09.2004 bei Gericht eingegangene Antragsschrift folgende Anträge:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG in jedem der nachfolgenden 37 Einzelfälle unter Wahrung der Informations- und Beteiligungsrechte des Antragstellers zur Eingruppierung der nachfolgenden Mitarbeiter durchzuführen, sofern die Antragsgegnerin diese in die neuen Vergütungsgruppen des Entgelttarifvertrages (Firmen-TV) für Arbeitnehmer der D mit Wirkung vom 01.01.2004 eingruppieren will:

S ,

W ,

K ,

K ,

H ,

F ,

Z ,

K ,

L ,

L ,

K ,

K ,

W ,

P ,

H ,

F ,

G ,

M ,

R ,

R ,

J ,

B ,

M ,

R ,

B ,

P ,

D ,

M ,

S ,

Cz ,

H ,

S ,

O ,

U ,

P ,

B ,

B .

Hilfsweise

für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass das Mitbestimmungsverfahren in diesen 37 Einzelfällen zur Eingruppierung der vorgenannten Mitarbeiter gemäß Ziffer 1 ordnungsgemäß nach § 99 BetrVG von der Antragsgegnerin durchgeführt worden ist: